Das sollten Bestatter wissen!
Anonym: Die Kosten für die Gebühren hinsichtlich der anonymen Grabstätte mussten von der Hinterbliebenen nicht übernommen werden. Foto: inplan-media
Der VGH Baden-Württemberg hat mit seinem Urteil vom November 2025 entschieden, dass Angehörige, die nach dem Bestattungsgesetz zur Kostentragung verpflichtet sind, nicht sämtliche Ausgaben für eine behördlich veranlasste anonyme Bestattung übernehmen müssen, sofern sich ein entsprechender Wunsch der verstorbenen Person nicht feststellen lässt. In einem solchen Fall dürfen ihnen insbesondere nicht die Gebühren für ein anonymes Grab auferlegt werden. Nach Auffassung des Gerichts sind Angehörige nur insoweit zur Erstattung verpflichtet, wie die behördliche Maßnahme rechtmäßig war und die entstandenen Kosten als notwendig sowie angemessen anzusehen sind.
Zugleich stellte der VGH klar, dass Behörden nicht verpflichtet sind, stets die günstigste Bestattungsform zu wählen. Insbesondere besteht keine Pflicht, ohne nachweisbaren Willen der verstorbenen Person eine Feuerbestattung anzuordnen. Die Entscheidung für eine Erdbestattung sei vielmehr nachvollziehbar, wenn weder Äußerungen der Verstorbenen noch Wünsche der Angehörigen bekannt seien. Das Gericht verwies darauf, dass eine Einäscherung unwiderrufbar ist und deshalb erhebliche Auswirkungen auf die spätere Trauerbewältigung von Angehörigen haben kann.
Dem Verfahren lag ein Streit um einen Kostenbescheid zugrunde, mit dem eine Stadt in Baden-Württemberg die Tochter einer Verstorbenen zur Zahlung von insgesamt 3.568,25 Euro heranziehen wollte. Die Behörde hatte eine anonyme Erdbestattung veranlasst, weil zunächst keine Angehörigen ermittelt werden konnten. Neben den eigentlichen Bestattungskosten enthielt der Bescheid auch die Gebühren für die Nutzung eines anonymen Grabes. Die Stadt berief sich dabei auf § 31 Absatz 2 des baden-württembergischen Bestattungsgesetzes, wonach bestattungspflichtige Angehörige grundsätzlich die Kosten der Bestattung tragen müssen.
Die Tochter wandte hiergegen ein, dass eine Feuerbestattung deutlich geringere Kosten verursacht hätte. Dies überzeugte den Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht. Anders als die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht Karlsruhe, sah der VGH keine Verpflichtung der Behörde, aus Kostengründen die preiswertere Bestattungsart zu wählen. Zwar dürften wirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt werden, eine Verpflichtung zur billigsten Lösung bestehe jedoch nicht.
Rechtswidrig war nach Ansicht des Gerichts allerdings die Entscheidung für die anonyme Bestattung selbst. Maßgeblich hierfür war die Friedhofssatzung, die eine anonyme Beisetzung ausdrücklich vom Willen der verstorbenen Person abhängig macht. Ob sich dieses Erfordernis zusätzlich aus dem Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und dem daraus folgenden postmortalen Persönlichkeitsschutz ergibt, ließ der VGH offen. Das Gericht verwies jedoch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Verstorbene auch nach ihrem Tod einen allgemeinen Achtungsanspruch genießen und ihre personale Würde fortwirkt.
Infolgedessen entschied der Verwaltungsgerichtshof zugunsten der Tochter, dass der Kostenbescheid zumindest hinsichtlich der Gebühren für die anonyme Grabstätte zu reduzieren war.