Unruhestifter SOKA-BAU: Wohnhandwerker können gelassen bleiben
Tatsächlich ist die Abgrenzung problematisch, denn infolge des sehr weiten betrieblichen Geltungsbereichs des Verfahrenstarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV Bau) kommt es zu Überschneidungen mit anderen Gewerken. Seit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Jahr 2004 steht fest, dass die Abgrenzung entweder im VTV Bau selbst erfolgen muss oder im Rahmen der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) durch Einschränkungen des Bau-Geltungsbereich zu Gunsten der Tarifverträge und Betriebe anderer baufremder Gewerke zu erfolgen hat.
Im ersten Fall bedeutet dies, dass bestimmte baunahe Tätigkeiten schon vom betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge nicht erfasst werden. Ein für Wohnhandwerker relevanter Bereich sind hier zum Beispiel Bodenbeläge aus Holz, Textilgewebe oder Kunststoffen. Selbst wenn diese fest mit dem Boden verklebt werden, gelten diese nicht als bauliche Tätigkeit, es sei denn, vom gleichen Betrieb werden im Zusammenhang mit der Oberbodenverlegung auch bauliche Leistungen erbracht, insbesondere Estricharbeiten.
In einem Abschnitt listet der VTV Bau zahlreiche typische Bautätigkeiten auf. Werden diese von den gewerblichen Mitarbeitern des Betriebes arbeitszeitlich überwiegend erbracht, ist eine Umlagepflicht grundsätzlich gegeben. Hinzu kommt noch, dass bauliche Tätigkeiten im VTV Bau auch allgemein beschrieben werden und ein Betrieb auch auf diese Weise umlagepflichtig werden kann. Begrenzt weiterhilft dem Betrieb die Ausnahmeklausel in einem weiteren Abschnitt des VTV Bau: Dort sind Handwerke und Branchen aufgelistet, die generell von der Umlagepflicht ausgenommen sind. Für Wohnhandwerker sind die Ausnahmen zu Gunsten von Parkettlegern und Glasern relevant. Die Ausnahme zu Gunsten des Schreinerhandwerks hingegen wird abgeschwächt durch eine Rückausnahme, wenn arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die sowohl dem Schreiner- wie auch dem Zimmererhandwerk oder anderen Bau-Handwerken zugerechnet werden. Darunter fällt dann der weite Bereich reiner Montagearbeiten auf der Baustelle, also zum Beispiel der Einbau von Fenstern und Türen ohne eigene Herstellung, der Trockenbau und der Holztreppenbau.
Betroffenen Betrieben würde aber die zuvor genannte zweite Alternative weiterhelfen, nämlich die Einschränkung der AVE. Diese ist so gestaltet, dass Mitgliedsbetriebe von Bundesarbeitgeberverbänden nicht umlagepflichtig sind. Es ist konsequenter Lobbyarbeit dieser Verbände zu verdanken, dass Betriebe vor der Übergriffigkeit der SOKA-BAU geschützt werden. Allerdings muss neben dem Tatbestand der Mitgliedschaft auch noch der Tatbestand der Fachlichkeit erfüllt werden. Dies bedeutet, dass ein Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausüben muss, die im fachlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrages des betreffenden Handwerks genannt sind. Das setzt natürlich voraus, dass überhaupt ein Manteltarifvertrag für die bestimmte Branche existiert, was bei den Wohnhandwerker-Verbänden der Raumausstatter und der Schreiner der Fall ist. Zu beachten ist hier, dass bei den Schreinern deren Tarifverträge nur gelten, wenn mindestens 20 Prozent der gewerblichen Arbeitszeit von gelernten Schreinern oder Mitarbeitern ähnlicher Qualifikation erbracht werden oder die 20 Prozent unter Anleitung eines Schreinermeisters (oder vergleichbar) erfolgen!
In jedem Fall sind Wohnhandwerker ab Beginn der Innungsmitgliedschaft vor der SOKA-BAU geschützt, was ihnen im Jahr einige tausend Euro sparen kann.
Mehr Infos:
Rechtsanwalt Michael Peter,
E-Mail m.peter(at)schreineranwalt.de
Info
SOKA-BAU
Die Sozialkasse der Bauwirtschaft (SOKA-BAU) ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft. Sie finanziert sich aus einer Umlage in Höhe von rund 20 Prozent der Bruttolohnsumme der Betriebe. Grundlage dafür ist die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des Verfahrenstarifvertrags (VTV Bau), wonach Baubetriebe die Umlage zahlen müssen, selbst wenn sie nicht Mitglied der tarifschließenden Arbeitgeberverbände sind. Aus der Umlage finanzieren sich für Baubetriebe der Urlaub, eine Zusatzversorgung der Mitarbeiter, ein Großteil der Berufsausbildung sowie die Kosten der Verwaltung. Zudem besorgt die SOKA-BAU für die Arbeitsagentur die Winterbeschäftigungsumlage.
Mehr Infos: www.soka-bau.de